Wann darf der endgültige Energieausweis für den Neubau frühestens ausgestellt werden?

Das GEG sieht die Ausstellung eines Energieausweises unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes vor,
das GEG enthält jedoch gleichzeitig kein Verbot, bereits vor Fertigstellung des Gebäudes (freiwillig) einen vorläufigen Energieausweis (über die Vorschau, ohne Registriernummer) auszustellen.

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